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Zur Titelseite Fertigstellungsbescheinigung

Am 01.05.2000 trat das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" in
Kraft. Damit wird es möglich, die Abnahme eines Werkes durch eine diesbezügliche
Bescheinigung eines öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen zu ersetzen (siehe BGB § 641 a).
Das Gesetz soll somit dem Gläubiger (Auftragnehmer) ermöglichen, sein Geld schneller
zu erhalten und den Schuldner (Auftraggeber) hindern, mit ungerechtfertigten Mängelrügen
die Abnahme zu verweigern.
In seiner Bescheinigung muss der Sachverständige bestätigen, dass das Werk
hergestellt und frei von Mängeln ist, damit die Abnahme ersetzt wird. Diese Bescheinigung
wird "Fertigstellungsbescheinigung" genannt.
Was auf den ersten Blick für die Baubranche geschaffen zu sein scheint, ist auch im
Rahmen von IT-Projekten anwendbar, wenn diese im Rahmen eines Werkvertrages gemäß BGB
abgewickelt werden, der nach dem 01.05.2000 geschlossen wurde.
Wird eine Fertigstellungsbescheinigung benötigt, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Auftragnehmer und Auftraggeber einigen sich auf einen Sachverständigen
- Die IHK benennt auf Antrag des Auftragnehmers einen geeigneten Sachverständigen.
Der Sachverständige muss vom Auftragnehmer beauftragt und auch bezahlt werden (es ist
möglich, dass der Auftragnehmer dies vom Auftraggeber einfordert). Auch wenn der
Sachverständige vom Auftragnehmer beauftragt wird, muss er die
Fertigstellungsbescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erteilen.
Bei der Fertigstellungsbescheinigung wird ebenso sorgfältig wie für ein
Gerichtsgutachten geprüft, auch wenn sie kein solches ersetzt.
Im Rahmen der Prüfung durch den Sachverständigen wird dieser sich auf Mängel
beschränken, die der Auftraggeber behauptet, und auf Mängel, die er selbst feststellt.
Zur Prüfung wird der Sachverständige
- Pflichtenhefte,
- Lastenhefte,
- Spezifikationen,
- o.ä.
heranziehen, um den Umfang des zu erstellenden Werkes zu bestimmen. Je genauer also
Anforderungen an IT-Projekte festgelegt sind, desto einfacher kann die
Fertigstellungsbescheinigung erstellt werden.
Kann der Sachverständige aufgrund vorliegender Mängel die
Fertigstellungsbescheinigung nicht erteilen, so muss er die Liste der Mängel
dokumentieren und auch bewerten, wie erheblich diese sind. Es gehört jedoch nicht zu den
Aufgaben im Rahmen der Fertigstellungsbescheinigung, folgende Punkte zu klären:
- Wie die Mängel zu beheben sind.
- Wie lange die Behebung dauern kann.
- Wie teuer die Behebung ist.
Hierzu kann ein separates Gutachten erstellt werden.
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