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Fertigstellungsbescheinigung

Am 01.05.2000 trat das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" in Kraft. Damit wird es möglich, die Abnahme eines Werkes durch eine diesbezügliche Bescheinigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ersetzen (siehe BGB § 641 a).

Das Gesetz soll somit dem Gläubiger (Auftragnehmer) ermöglichen, sein Geld schneller zu erhalten und den Schuldner (Auftraggeber) hindern, mit ungerechtfertigten Mängelrügen die Abnahme zu verweigern.

In seiner Bescheinigung muss der Sachverständige bestätigen, dass das Werk hergestellt und frei von Mängeln ist, damit die Abnahme ersetzt wird. Diese Bescheinigung wird "Fertigstellungsbescheinigung" genannt.

Was auf den ersten Blick für die Baubranche geschaffen zu sein scheint, ist auch im Rahmen von IT-Projekten anwendbar, wenn diese im Rahmen eines Werkvertrages gemäß BGB abgewickelt werden, der nach dem 01.05.2000 geschlossen wurde.

Wird eine Fertigstellungsbescheinigung benötigt, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Auftragnehmer und Auftraggeber einigen sich auf einen Sachverständigen
  2. Die IHK benennt auf Antrag des Auftragnehmers einen geeigneten Sachverständigen.

Der Sachverständige muss vom Auftragnehmer beauftragt und auch bezahlt werden (es ist möglich, dass der Auftragnehmer dies vom Auftraggeber einfordert). Auch wenn der Sachverständige vom Auftragnehmer beauftragt wird, muss er die Fertigstellungsbescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erteilen. Bei der Fertigstellungsbescheinigung wird ebenso sorgfältig wie für ein Gerichtsgutachten geprüft, auch wenn sie kein solches ersetzt.

Im Rahmen der Prüfung durch den Sachverständigen wird dieser sich auf Mängel beschränken, die der Auftraggeber behauptet, und auf Mängel, die er selbst feststellt.

Zur Prüfung wird der Sachverständige

  • Pflichtenhefte,
  • Lastenhefte,
  • Spezifikationen,
  • o.ä.

heranziehen, um den Umfang des zu erstellenden Werkes zu bestimmen. Je genauer also Anforderungen an IT-Projekte festgelegt sind, desto einfacher kann die   Fertigstellungsbescheinigung erstellt werden.

Kann der Sachverständige aufgrund vorliegender Mängel die Fertigstellungsbescheinigung nicht erteilen, so muss er die Liste der Mängel dokumentieren und auch bewerten, wie erheblich diese sind. Es gehört jedoch nicht zu den Aufgaben im Rahmen der Fertigstellungsbescheinigung, folgende Punkte zu klären:

  • Wie die Mängel zu beheben sind.
  • Wie lange die Behebung dauern kann.
  • Wie teuer die Behebung ist.

Hierzu kann ein separates Gutachten erstellt werden.

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