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Zur Titelseite Immer noch aktuell: Zur Systemprüfung (aus CW
29/93)

Ordnungsmäßigkeitsprüfung der DV: Kombination zweier Verfahren
bringt nützliche ErkenntnisseEin effektives DV-Controlling setzt voraus, dass als erstes die Ordnungsmäßigkeit
der Datenverarbeitung insgesamt sichergestellt wird. Mit Hilfe einer DV-Systemprüfung
kann ermittelt werden, inwieweit die Unternehmens-DV diese Voraussetzungen
bereits erfüllt. Jürgen de Haas* zeigt, wie Kriterien einer ordnungsmäßigen
DV festgelegt und überprüft werden können.
Stellen Sie sich vor, Sie treten Ihren Job als DV-Controller bei Ihrer
neuen Firma an und machen Ihren ersten Rundgang durch die DV-Abteilung
mit dem Org./DV-Chef. Stolz erzählt er Ihnen, so etwas wie Organigramme
gebe es nicht, und jeder seiner Mitarbeiter könne und mache alles,
wenn es darauf ankomme. In der Systementwicklung verzichte man bewusst
auf jede Bürokratie und bediene seine Fachabteilungen quasi auf Zuruf.
Neue Programme habe man dabei schon oft über Nacht in Produktion genommen,
und es zahle sich aus, dass man nicht zuviel Zeit mit aufwendiger Dokumentation
verschwende, die ohnehin am Folgetag schon veraltet wäre. Statt dessen
realisiere man lieber mehr Programme für seine Anwender.
Auf Ihre Frage nach einer groben Übersicht bezüglich Software-
und Hardwarelandschaft Ihres neuen Unternehmens winkt er ab. Sie sollen
lieber am Nachmittag zu ihm kommen, da werde er Ihnen einen kurzen Überblick
geben, da nur er die Zusammenhänge wirklich genau kenne und eine hervorragende
Übersicht im Kopf habe.
Bei Ihrem Rundgang durchs Rechenzentrum treffen Sie auf einige emsige
Mitarbeiter, die durch die weit offenstehenden Türen des Rechnerraums
kommen und mehrere Stapel von Magnetbandkassetten bei sich tragen. "Wir
machen die Datensicherung nur an Tagen mit besonders vielen Transaktionen",
wird Ihnen kurz erläutert. Da aber noch nie etwas vorgefallen sei,
habe man bis heute auf aufwendige Sicherungs- und Katastrophenpläne
zum Glück verzichten können.
Sie kommen am Ende Ihres Rundgangs zu den Sachbearbeitern in der Buchhaltung.
Da man den Mitarbeitern vertrauen könne, brauche man bisher keine
überflüssigen Zugriffssicherungen, die die Anwender ja sowieso
nur behinderten. Weiterhin seien die Sachbearbeiter so tüchtig, dass
sie selbst das fehlerhafte Lohnprogramm jeden Monat wieder dazu bringen
könnten, die Daten in die Finanzbuchhaltung (Fibu) zu überspielen.
Zusätzliche Entwicklungskosten hierdurch wären nicht angefallen,
da die Buchhaltung mittlerweile sogar ein Datenbank-Tool bedienen könne,
um damit die Daten der Fibu notfalls direkt auf der Systemebene zu berichtigen,
fährt der Org./DV-Chef fort. Sollte es dennoch Probleme geben, könnten
er und seine Mitarbeiter über das von ihm selbst geschriebene Programm
und preisgünstige Modems von zu Hause aus jederzeit überall eingreifen.
Wie man sehe, habe er "seinen Laden" voll im Griff, und für Sie als
neuen DV-Controller werde es wohl nicht viel zu tun geben, was er auch
der Geschäftsleitung schon gesagt habe ...
So oder ähnlich könnte die Geschichte des neuen Mitarbeiters
beginnen, dem die Aufgabe zugeteilt wird, nun endlich ein Controlling für
die DV einzuführen. Ein Bündel von Maßnahmen ist gefragt,
das die Planung und Steuerung dieses so schwer fassbaren Bereiches auf
der Basis sicherer Informationen, Analysen und Kontrollen ermöglichen
soll.
Niemand wird bestreiten, dass ein solches Unterfangen nur auf der Basis
einer ordnungsmäßigen DV erfolgversprechend sein kann. Wie soll
diese definiert werden, und wie kann man sie prüfen und sichern?
Um die ordnungsmäßige DV zu definieren, bedarf es eines kurzen
Rückblicks auf den Ursprung dieses Begriffes. Ausgangspunkt war und
ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die vom Gesetzgeber
als "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" (GoB)
in der Abgabenordnung (AO) sowie dem Handelsgesetzbuch (HGB) gefordert
wird.
Diese Anforderungen werden auch auf DV-gestützte Rechenwerke ausgedehnt,
wobei die angewandten maschinellen und manuellen Verfahren sowie die daraus
gewonnenen Aufzeichnungen eine vollständige, richtige, zeitgerechte,
geordnete und für sachverständige Dritte nachvollziehbare Buchhaltung
ergeben sollen. Durch Erlass der Finanzminister der Länder sowie des
Bundesfinanzministeriums wurden 1978 zusätzlich "Grundsätze ordnungsmäßiger
Speicherbuchführung" (GoS) herausgegeben, die nach heute herrschender
Auffassung letztlich jede Form von DV-Buchführung regeln. (Anmerkung:
Die GoS wurden 1995 durch den Erlass der Grundsätze ordnungsmäßiger
DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) abgelöst).
Aufgrund der rasanten Entwicklung der DV in den letzten Jahren und den
damit verbundenen Veränderungen in den Unternehmensabläufen kann
jedoch der Begriff der Buchhaltung heute nicht mehr eindeutig abgegrenzt
werden. Durch umfassende Systemintegration sind die meisten Teilsysteme
der kommerziellen DV mehr oder weniger Zuliefersysteme der Buchhaltung
und unterliegen damit letztlich auch den Anforderungen der GoS (siehe
Anmerkung oben). Aus deren Prinzipen werden damit zunehmend "Grundsätze
ordungsmäßiger Datenverarbeitung" (GoD), die weite Bereiche
der Unternehmens-DV umfassen.
Da die ursprünglichen Regelungen durch AO und HGB nur sehr pauschal
waren, haben sich in der Zwischenzeit ausführliche Interpretationen
herausgebildet, die neben den GoS auch Normen, Leitfäden oder fachliche
Stellungnahmen wie die des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW)
umfassen. Der dort bestehende Fachausschuss für moderne Abrechnungssysteme
(FAMA) stellt in seinen "Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
bei computergestützten Verfahren und deren Prüfung" eine Vielzahl
von Einzelaspekten zusammen.
Mag man die so definierte ordnungsmäßige DV nun als Voraussetzung
für ein DV-Controlling akzeptieren, stellt sich doch immer noch die
Frage, wie man sie prüft und sicherstellt. Ausgangspunkt hierfür
ist die "DV-Systemprüfung", die, richtig abgewickelt, derartige Fragestellungen
in der Regel beantworten kann. Ein Hauptaugenmerk ist dabei auf die Betrachtung
des internen Kontrollsystems des Unternehmens zu legen. Von diesem hängt
es ab, ob wesentliche Fehler oder auch nur fehlerhafte Darstellungen im
DV-System rechtzeitig erkannt und verhindert werden können.
Eine Systemprüfung mit Betrachtung des internen Kontrollsystems
kann heute nach verschiedensten Ansätzen erfolgen. Die großen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben spezifische Methoden und Verfahren
entwickelt, um die DV von Mandanten zu prüfen oder auch Testate für
Standardsoftwarepakete zu erteilen. Diese Methoden, die aus dem ursprünglichen
Bestreben heraus entstanden sind, die Jahresabschlüsse der Mandanten
und damit die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens zu bestätigen,
sind mittlerweile durch risikoorientierte Prüfungsansätze und
den Einsatz spezifischer Prüfungssoftware recht umfassend anwendbar.
Für eine erste, allgemeinere Systemprüfung kann dagegen die
bereits erwähnte Stellungnahme nach FAMA herangezogen werden. Wenn
keine besonderen Schwerpunkte gesetzt sind, sollten folgende wesentlichen
Bereiche grob untersucht werden:
- Organisation, Verantwortungsbereiche, Funktionstrennung, Organisationsanweisungen
und -richtlinien
- Software und Hardwarelandschaft, Systemübersichten, Zusammenspiel
von Anwendungen, Schnittstellen und Verfahrensdokumentationen.
- Anwender, Kompetenzsystem und Zugriffsberechtigungen.
- Software-Entwicklung und -wartung, Fachkonzeption und Dokumentation.
- DV-Produktion, RZ-Betrieb, Datensicherung, Archivierung, Zugangsregelungen
und Katastrophenplanung.
- Kommunikation, Netzwerke, Netzzugang und -administration.
Eine erste derartige Bestandsaufnahme führt nach aller Erfahrung sehr
schnell dazu, wesentliche Schwachstellen aufzudecken, die dann gezielt
weiter untersucht werden können. Da die beschriebene Systemprüfung
im wesentlichen als Verfahrensprüfung anzusehen ist, kann sich die
Abrundung durch eine computergestützte Einzelfallprüfung empfehlen,
bei der parallel Datenbankauswertungen mit spezifischer, vom Prüfer
einzusetzender Prüfungssoftware erfolgen.
Durch eine derartige Kombination beider Verfahren können manchmal
erstaunliche Zusatzergebnisse zu Tage gefördert werden. Dies gilt
zum Beispiel dann, wenn die unternehmenseigenen Anwendungen und Dokumentationen
keine Antworten auf spezielle Fragestellungen liefern können wie etwa
nach den ältesten Forderungen oder den größten Debitoren.
Noch ein Wort zur Dokumentation von DV-Anwendungen, Verfahren oder organisatorischen
Sachverhalten. Da in diesem Bereich regelmäßig Schwachstellen
vorgefunden werden, sollte man nicht müde werden, darauf hinzuweisen,
dass Dokumentation zwar lästig, jedoch für externe wie interne
Zielgruppen ein unabdingbares Hilfsmittel ist, sich von der Funktionsweise,
der Richtigkeit und Vollständigkeit von organisatorischen wie DV-Systemen
zu überzeugen. In diesem Punkt hat der Prüfer genau dasselbe
Interesse an Transparenz wie der Anwender oder der neue Mitarbeiter, dessen
Einarbeitung und vertieftes Verständnis hierdurch nur gefördert
werden kann.
Ein effektives DV-Controlling kann letztlich nur auf der Basis einer
in den obigen Bereichen transparenten und ordnungsmäßigen DV
erfolgen. Jeder hier bestehende Mangel muss sich zwangsläufig auch
auf die Controlling-Möglichkeiten auswirken. Unser Eingangsszenario
könnte ein verantwortungsbewusster DV-Controller lediglich als eine
Horrorvision empfinden.
Als erfreulich ist in diesem Zusammenhang anzusehen, dass nach unserer
Erfahrung die Verantwortlichen durchaus nicht nur abblocken, wenn ein Hinweis
auf Schwachstellen erfolgt. Oft sind statt dessen wesentliche Verbesserungen
in kurzer Zeit zu beobachten, die auf Basis der zu jeder Feststellung regelmäßig
abgegebenen Empfehlung erfolgen. Auch der DV-Controller kann diese Erfahrung
nutzen: Eine qualitativ hochwertige Systemprüfung, im Vorfeld durchgeführt
von möglichst externen und damit nicht betriebsblinden Beratern, kann
sein ganz persönlicher Einstieg in ein erfolgreiches DV-Controlling
werden.
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